Relative Fahruntüchtigkeit

Die relative Fahruntüchtigkeit

Neben der absoluten Fahruntüchtigkeit kennt der Gesetzgeber auch die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit. Ein anderes Wort für Fahruntüchtigkeit ist Fahrunsicherheit. Beide Begriffe meinen den gleichen Zustand, nämlich den körperlich-geistigen Zustand, in dem eine Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrer nicht mehr sicher möglich ist.

Promillewert bei relativer Fahruntüchtigkeit

Beträgt die BAK eines Beschuldigten weniger als 1,1 ‰ (=Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit), so kann er dennoch wegen einer Trunkenheitsfahrt oder einer Straßenverkehrsgefährdung (§§ 316, 315c I Nr. 1a StGB) belangt werden, wenn sog. relative Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Der Bereich relativer Fahruntüchtigkeit beginnt bereits bei 0,3 ‰ und endet bei 1,09 ‰.

Zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit

Damit wird deutlich, dass sich dieser Promillebereich mit dem Bereich der Fahruntüchtigkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht überschneidet. Sämtliche Promillewerte, bei denen eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vorliegt, können durch das Hinzutreten weiterer Umstände den Vorwurf einer Straftat begründen. Daher ist es besonders in diesen Fällen sinnvoll, so früh wie möglich den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, um sich nicht etwa durch ungeschickte Angaben im Anhörungsbogen oder bei einer Vernehmung „in die Straftat“ zu reden.

Begriff der relativen Fahruntüchtigkeit

Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, macht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 42) besonders deutlich:

„Die „relative“ Fahruntüchtigkeit unterscheidet sich dabei von der „absoluten“ nicht in dem Grad der Trunkenheit oder der Qualität der alkoholbedingten Leistungsminderung, sondern allein hinsichtlich der Art und Weise, wie der Nachweis der Fahruntüchtigkeit als psychophysischer Zustand herabgesetzter Gesamtleistungsfähigkeit zu führen ist (vgl. Hentschel/Born, Rdn. 4 und 124; Horn in SK, Rdn. 17 zu § 316 StGB; derselbe, Blutalkohol und Fahruntüchtigkeit, 1970, S. 14 ff; Kaufmann, Blutalkohol 1975, 301, 306). Dabei stellt die Blutalkoholkonzentration das wichtigste der Beweisanzeichen dar. Da sie den Grenzwert von 1,3 Promille, von dem an absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich (vgl. BGHSt 10, 265, 266 ff) vorliegt, nicht erreicht, müssen weitere Tatsachen festgestellt werden, die als Beweisanzeichen geeignet sind, dem Tatrichter die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu vermitteln.“

Auf den Nachweis kommt es an

Es handelt sich also bei der relativen Fahruntüchtigkeit also nicht um eine „andere Art“ der Fahruntüchtigkeit, sondern allein der Nachweis der Fahruntüchtigkeit ist mit anderen Methoden zu führen. Neben der BAK muss das Gericht weitere Beweisanzeichen feststellen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits genannten Entscheidung auf folgende Kriterien abgestellt:

„Von – wenn auch unterschiedlicher – Bedeutung sind dabei folgende tatsächliche Umstände: Zunächst in der Person des Angeklagten liegende Gegebenheiten wie Krankheit oder Ermüdung (innere umstände), sodann äußere Bedingungen der Fahrt wie Straßen- und Witterungsverhältnisse (äußere Umstände) und schließlich das konkrete äußere Verhalten des Angeklagten (sog. Ausfallerscheinungen), das durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel mindestens mitverursacht sein muß (vgl. Hentschel/Born Rdn. 218 m.w.Nachw.).

Bei der Beweisführung für die relative Fahruntüchtigkeit kommt diesen tatsächlichen Umständen unterschiedliche Bedeutung zu. Während relative Fahruntüchtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn weder schwierige äußere Umstände, noch neben der Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol oder andere berauschende Mittel weitere leistungsmindernde innere Umstände gegeben sind, ist eine – wenn auch nur geringe – Ausfallerscheinung, die durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zumindest mitverursacht sein muß, für die richterliche Überzeugungsbildung grundsätzlich unverzichtbar. Auch bei einer Blutalkoholkonzentration, die nahe an den Grenzwert von 1,3 Promille heranreicht und beim gleichzeitigen Vorliegen besonders ungünstiger objektiver und subjektiver Umstände der genannten Art, muß ein erkennbares äußeres Verhalten des Angeklagten festgestellt werden, das auf seine Fahruntüchtigkeit hindeutet (vgl. BGH VRS 31, 107, 108; BayObLG NJW 1968, 1200; OLG Düsseldorf VM 1976, 13 f). Dabei sind die an eine konkrete Ausfallerscheinung zu stellenden Anforderungen um so geringer, je höher die Blutalkoholkonzentration und je ungünstiger die objektiven und subjektiven Bedingungen der Fahrt des Angeklagten sind (vgl. BGH DAR 1969, 105 f; OLG Hamm VRS 53, 117, 119; Hentschel/Born Rdn. 174; Dreher/Tröndle Rdn. 7 d zu § 316 StGB).

Als solche Ausfallerscheinungen kommen insbesondere in Betracht: eine auffällige, sei es regelwidrige (BGHSt 13, 83, 89 f m.w.Nachw.), sei es besonders sorglose und leichtsinnige (vgl. BGH VRS 33, 118 f; OLG Hamburg VM 1964, 8) Fahrweise, ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen (vgl. Hentschel/Born Rdn. 191 m.w.Nachw.), aber auch ein sonstiges Verhalten, das alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen läßt (OLG Hamm VRS 46, 134; OLG Celle, Blutalkohol 1974, 61; OLG Köln VRS 37, 35; vgl. auch BGH VRS 32, 40, 43), ferner z.B. ein Stolpern und Schwanken beim Gehen (OLG Köln DAR 1973, 21; zum ganzen auch A. Mayer, Blutalkohol 1965/66, 277; Möhl DAR 1971, 4 f; Ruth in LK Rdn. 23 ff zu § 316 StGB).“

Beweisanzeichen neben der BAK

Von den weiteren Beweisanzeichen gibt es also viele, ja eine geradezu unüberschaubare Fülle von Einzelfällen hat sich seither über die Jahre herausgebildet. Es gibt 2 Faustregeln, nach denen Sie in Ihrem konkreten Fall vorab prüfen können, ob Ihnen der Vorwurf einer Straftat droht:

  1. je weiter die BAK von 1,1 ‰ entfernt ist, umso schwerwiegender müssen die Beweisanzeichen sein (und umgekehrt)
  2. je seltener ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern vorkommt und je häufiger er von alkoholisierten Fahrern begangen wird, desto eher wird der Schluss auf relative Fahruntüchtigkeit möglich

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Der Beitrag Relative Fahruntüchtigkeit erschien zuerst auf Verkehrsrecht Aachen – Rechtsanwälte Koll & Tamrzadeh.

Source: Verkehrsrecht Aachen

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