Dashcam Aufnahmen verboten ?

Sind Dashcam Aufnahmen verboten oder erlaubt ?

Die Dashcam ist in Deutschland juristisch betrachtet ein aktuelles Thema. Ob der Einsatz einer Dashcam erlaubt oder verboten ist, kann derzeit nicht sicher gesagt werden. Ihr Einsatz kann unter bestimmten Umständen erlaubt sein, unter anderen Umständen jedoch nicht. Die Dashcam wurde in Deutschland bereits mehrfach vor Gericht verhandelt. Dabei sind die Urteile im Augenblick derart vielfältig, dass eine fachmännische Bewertung des Einzelfalls unumgänglich ist.

Verwendung der Dashcam in Deutschland

Als sog. „Dashcam“ wird eine Videokamera bezeichnet, die am Amaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeugs installiert wird und fortlaufend Aufnahmen aus dem Fahrzeug tätigt. Sie soll hauptsächlich aus Beweisinteressen dazu dienen im Falle eines Verkehrsunfalls die entscheidenden Momente in Form von Videosequenzen abzuspeichern. Während der Einsatz von Dashcams in Russland und Großbritannien schon gängig und weit verbreitet ist, besteht in Deutschland seit der kommerziellen Einführung der Dashcam im Jahre 2013 eher zurückhaltendes Interesse an der Aufzeichnungstechnik. Die Gerichte haben sich in vergangenen Urteilen uneinheitlich dazu geäußert, ob Dashcam-Aufnahmen zur Beweisführung bei Verkehrsunfällen oder Verkehrsordnungswidrigkeiten zulässig sind.

Datenschutzbehörden: Dashcams verstoßen gegen Datenschutz

Gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume und die Verarbeitung der Aufnahmen nur dann zulässig, soweit die Videoüberwachung bzw. Verabeitung der Daten erforderlich ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke. Das schutzwürdige Interesse des Betroffenen darf dabei nicht überwiegen. Die Aufnahmen dürfen zudem nur verarbeitet bzw. genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erfoderlich ist.
Datenschutzbehörden sehen durch die fortlaufenden Aufzeichnungen der Dashcams einen Verstoß des § 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BDSG, da die Interessen der aufgezeichneten Verkehrsteilnehmer dem Beweisinteresse des Kamerahalters überwiegen.
Demnach umfasse das informationelle Selbstbestimmungsrecht „das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden“ (Düsseldorfer KreisStellungnahme zum Einsatz von Dashcams vom 20.03.2014).
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14.01.2016 (Az.: 22 O 1983/13) bekräftigt die Ansicht der Datenschutzbehörden insofern, dass das Gericht in diesem Urteil das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung als erheblich verletzt ansah und dieses dem Aufklärungsinteresse des Beklagten höher stellte. Laut dem Gericht sei der Verstoß auch nach § 6b Abs.1 BDSG nicht gerechtfertigt.
Im vorliegenden fall stritten die Parteien um die Unterlassung von Videoaufnahmen. Die im Fahrzeug installierte Dashcam der Beklagten zeichnete die Klägerin und dessen Privatgrundstück dauerhaft auf. Mit den heimlichen Aufnahmen begehrte die Beklagte die Aufzeichnung von möglichen Sachbeschädigungen an ihrem eigenen Fahrzeug.

Gerichte: Es kommt auf den Einzelfall an

Im Urteil des AG Nienburg vom 20.01.2015 (Az.: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)) kam es jedoch zu einer Verwertung einer Dashcam-Aufzeichnung im strafrechtlichen Verfahren. Im diesem Fall aktivierte der Zeuge die Kamera „zum Zwecke der Beweissicherung für den etwaigen Fall eines Zusammenstoßes ein neben seinem Innenspiegel angebrachte Kamera“. Er aktivierte die Dashcam aus einem konkreten Anlass. Laut Gericht war die Dashcam Aufzeichnung „in vollem Unfang verwertbar“ und der Verwertung stehe werde „ein Beweiserhebungs- noch ein Beweisverwertungsverbot entgegen“. Dabei erfolgte die spezialgesetzliche Ermächtigung zur Kameraufzeichnung in diesem Falle nicht aus § 6b BDSG , sondern aus § 4 Abs 1 BDSG in Verbindung mit einer ansprechenden Anwendung des § 28 Abs.1 Nr. 1 BDSG. Zur allgemeinen Verwertbarkeit dieser Aufzeichnungen äußerte sich das Gericht nicht, da die Nutzung derzeit hochumstritten ist.

Beauftragen Sie uns und wir beraten Sie:

Ob und inwiefern Dashcam-Aufzeichnungen in Gerichtsverfahren zulässig sind und verwertet werden, kommt folglich allein auf den Einzellfall an, da es auf den Zweck der Videoaufnahmen ankommt und darüber hinaus auch auf das Vorhandensein anderer Alternativen zur Zweckerfüllung. Unser guter Rat, beauftragen Sie sofort Ihren Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall, bei dem sie unter Umständen sogar mit einer Dashcam das Geschehen aufgezeichnet haben.
Dies kann Ihnen sogar manchen zusätzlichen Ärger ersparen. Bei heimlichen und dauerhaften Videoaufzeichnungen von Personen können gegebenfalls Schadensersatzansprüche, Unterlassungs-und Löschungsansprüche (§ 1004 BGB, § 6 b V BDSG) gegen Sie bestehen. Wir beraten Sie gerne zu dieser Thematik.

Photo by brownpau

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Source: Verkehrsrecht Aachen

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