Restbenzin bei Totalschaden – abpumpen?

Restbenzin im Tank ist nicht unbedingt Schadensposition

Eigentlich urteilen regelmäßig die Gerichte, daß der im Tank verbliebene Restbenzin bei einem Totalschaden eine erstattungsfähige Schadenposition ist. Diese Entscheidung traf u.a. das Landgericht Hagen mit Urteil vom 19.10.2015, 4 O 267/13.

Sie müssen das Restbenzin selber abpumpen – sagt das OLG!

Dazu dass Restbenzin im Tank bei einem Unfall mit Totalschaden regelmäßig ersetzen ist, habe ich erst letztes Jahr einen Beitrag hier geschrieben und war der Meinung, dass im Streitfall von Ihnen niemand verlangen würde, dass sie den Tank auspumpen und den Inhalt verwiegen, um so den genauen Schaden berechnen zu können. Das sieht das OLG Düsseldorf offenbar anders. Nach der Entscheidung I-1 U 46/16 ist man dort der Auffassung, daß Sie das Benzin selber abpumpen oder es abpumpen lassen! Das OLG führt dazu aus:

Verbleiben nach einem Totalschadensfall noch überdurchschnittlich große Mengen an Treibstoff im Fahrzeugtank und ist der Geschädigte mit deren unvergüteten Hingabe nicht einverstanden, dann ist es seine Aufgabe, den damit verbundenen wirtschaftlichen Wert selbst zu realisieren (Senat a.a.O.). Eine Realisationsmöglichkeit besteht darin, entweder eigenständig für das Abpumpen des noch vorhandenen Benzins Sorge zu tragen oder Dritte damit zu beauftragen (Senat a.a.O. mit Hinweis auf LG Darmstadt, Urteil vom 24. Juli 1990, Az.: 17 S 388/89). Sollte der Behauptung des Klägers entsprechend der mit einer Fremdbesorgung zu erwarten gewesene Kostenaufwand den Sachwert des Resttreibstoffs überstiegen haben, so hätte sich für ihn folgende Verwertungsmöglichkeit angeboten: Er hätte mit dem Käufer des Unfallfahrzeugs separat eine Erhöhung des Kaufpreises aushandeln können (vgl. Senat a.a.O.). Dies wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, da im Gutachten M. der Restwertaufkäufer mit dem höchsten Gebot von 300 Euro mit Firmenbezeichnung, Ortsangabe und Telefonnummer aufgeführt ist (Bl. 9 d.a.).

Nun ja, immerhin ist ein geeigenter Weg aufgezeigt, wie Sie den Schaden dennoch geltend machen bzw. verhindern können. Man darf Ihnen kein Mitverschulden nachweisen.

Offene Fragen – wohin mit dem Restbenzin?

Offene Fragen bleiben viele. Die Vorstellung beim Senat des Oberlandesgerichts, man könne für den Resttreibstoff einen höheren Restwert beim Fahrzeugverwerter erzielen, ist praxisfern. Beim eigenständigen abpumpen des Restbenzins stellt sich die Frage, ob man überhaupt einen geeigneten Kanister bzw. eine ausreichende Anzahl von Benzinkanistern und eine Pumpe hat. Müsste man diese neu anschaffen, fallen auch dafür Kosten an, welche den Wert des Restbenzins sicher schnell übersteigen. Da es sich bei Benzin immerhin um ein Gefahrgut handelt, wäre es auch interessant zu erfahren, wie sich das OLG die Lagerung, Transport etc. vorstellt, wenn man kein weiteres Kraftfahrzeug, keine Garage oder keinen Keller hat.

Der Beitrag Restbenzin bei Totalschaden – abpumpen? erschien zuerst auf Verkehrsrecht Aachen – Rechtsanwälte Koll & Tamrzadeh.

Source: Verkehrsrecht Aachen

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