Bußgeldverfahren

Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab?

Ein Bußgeldverfahren, das nach einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet wird, folgt strengen Regeln. Auch wenn es im Einzelfall Abweichungen geben kann,und natürlich nicht jedes Bußgeldverfahren “durch alle Instanzen” durchgeführt wird, kann man eine grobe Einteilung der einzelnen Verfahrensschritte vornehmen:

1. Ermittlungsverfahren

Sobald Polizei oder Bußgeldbehörde den Verdacht erlangen, es sei eine Ordnungswidrigkeit (OWi) begangen worden, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ziel ist dabei zunächst, den Verantwortlichen (Betroffener) und den Sachverhalt zu ermitteln.

2. Anhörung des Betroffenen

Bevor eine Entscheidung im Bußgeldverfahren getroffen wird, erfolgt stets die Anhörung des Betroffenen (des verantwortlichen “Täters”). In der Regel erfolgt diese Anhörung schriftlich, eine mündliche Anhörung reicht jedoch aus. Der Betroffene muss sich natürlich nicht äußern.

3. Verwarnung

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten und wenn der Sachverhalt klar ist (einfache Parkverstöße, geringfügige Geschwindigkeitsverstöße) kann die Behörde von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens absehen und dem Verdächtigen statt dessen als milderes Mittel anbieten, ein Verwarngeld zu zahlen. Durch Zahlung des Verwarngeldes wird das Verfahren erledigt. Die Behörde muss keine weiteren Ermittlungen vornehmen, der Betroffene erhält keine förmliche Geldbuße und muß auch nicht die Kosten des Verfahrens tragen, die gerade bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die Geldbuße oft übersteigen. Die Verwarnung hängt jedoch von der Zustimmung des Betroffenen ab.

4. Erlass des Bußgeldbescheids

Sieht die Behörde nach dem Abschluss der Ermittlungen und der Anhörung hinreichenden Tatverdacht, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeig begangen hat, und hält sie eine Verwarnung für nicht ausreichend, erläßt sie einen Bußgeldbescheid. Nach Zustellung des Bescheides hat der Betroffene maximal 14 Tage Zeit, um Einspruch einzulegen. Anderenfalls wird der Bescheid rechtskräftig und die angeordneten Rechtsfolgen (Geldbuße, Fahrverbot, Punkte) damit unanfechtbar.

5. Einspruch des Betroffenen

Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene Einspruch einlegen. Der Einspruch bedarf keiner Begründung.

6. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Die Behörde kann auf den Einspruch hin den Bußgeldbescheid noch einmal überprüfen und bei Fehlern gegebenfalls Abhilfe schaffen, etwa durch Rücknahme des Bußgeldbescheides. Will die Behörde an dem Bußgeldbescheid festhalten, erfolgt Die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft.

7. Weiterleitung an das zuständige Amtsgericht

Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren aus eigener Kompetenz einstellen, etwa mangels Tatverdacht oder wegen Geringfügigkeit. Anderenfalls leitet sie die Akten dem Amtsgericht zu.

8. Hauptverhandlung

Das Amtsgericht kann ebenfalls – zu Teil auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft – das Verfahren einstellen. Falls nicht, lädt der Richter den Betroffenen zur Hauptverhandlung, das ist die öffentliche und mündliche Verhandlung vor Gericht. Im Rahmen der Hauptverhandlung findet die Beweisaufnahme statt.

9. Urteil des Amtsgerichts

Nach dem Abschluss der Beweisaufnahme verkündet das Gericht ein Urteil.

10. Rechtsbeschwerde

Bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von mehr als 250 € (und in einigen anderen Fällen, z. B. bei der Anordnung eines Fahrverbots) kann man gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht einlegen.

Das Oberlandesgericht (OLG) entscheidet über die Rechtsbeschwerde im schriftlichen Verfahren, also ohne eine weitere Hauptverhandlung und ohne eine weitere Beweisaufnahme.

Bis zu welchem Abschnitt das Verfahren tatsächlich geführt wird, hängt wie bereits oben gesagt davon ab, was der Betroffene und/oder die Behörden im Einzelfall tun.

In manchen Fällen hat ein Betroffener auch mal Glück und die Behörden tun nichts oder jedenfalls das Nötige nicht rechtzeitig. Dann tritt Verjährung ein, die Ordnungswidrigkeit kann nicht mehr geahndet werden.

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Der Beitrag Bußgeldverfahren erschien zuerst auf Verkehrsrecht Aachen – Rechtsanwälte Koll & Tamrzadeh.

Source: Verkehrsrecht Aachen

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