§ 181a StGB – Zuhälterei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1.eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder2.seines Vermögensvorteils wegen...

§ 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten...