§ 68c StGB – Dauer der Führungsaufsicht

(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz...

§ 68b StGB – Weisungen

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1.den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen...